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Verfassung PFKaniens (veraltet) (Archivgut, 22.7.2001)

Artikel 1: Die unverletzlichen Grundbestimmungen
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
3. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
4. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 2: Ewige Gültigkeit
1. Diese Grundbestimmungen sind unverletzlich und allgemein bindend.
2. Alle PFKanier haben das Recht auf Widerstand zur Erhaltung dieser unverletzlichen Grundbestimmungen.

Artikel 3: Die Grundrechte
1. Alle PFKanier haben das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Äußerung der Meinung und freie Ausübung der Religion. Diese Freiheiten können aber nur soweit gelten, bis die Freiheit eines anderen durch diese eingeschränkt wird.
2. Alle PFKanier haben das Recht, Vereine, Gesellschaften und Parteien zu bilden, solange diese nicht gegen die Verfassung verstoßen.
3. Alle PFKanier genießen Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet.
4. Alle PFKanier haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen
5. Das Eigentums- und Erbrecht aller PFKanier wird gewährleistet.
6. Die PFKanische Staatsbürgerschaft kann zunächst nicht entzogen werden.
Ein Entzug der PFKanischen Staatsbürgerschaft kann nur nach einer groben Verletzung der Verfassung und nach eingehender Prüfung durchgeführt werden.

Artikel 4: Der Staat PFKanien
1. Die Republik PFKanien ist ein auf demokratischen Werten basierender Staat, die Staatsform eine Republik.
2. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
3. Die erste und oberste Pflicht des Staates ist die Erhaltung der verfassungsmäßigen Grundrechte
4. Die Flagge ist blau-weiß, in der linken Ecke weißer Stern auf grünem Grund.
5. PFKanien bietet politischen Flüchtlingen Asyl.

Artikel 5 : Das Forum
1. Das Forum ist das Sprachrohr der Bürger PFKaniens. Es ist die Grundlage jeglicher Kommunikation und Garant für die freie Meinungsäußerung.
2. Das Forum ist die Bühne für politische Mitbestimmung der Bürger.
3. Einträge im Forum dürfen nicht gelöscht oder zensiert werden. Eine Ausnahme bildet hierbei die Verwendung von Äußerungen, welche gegen die Grundbestimmungen und Grundrechterechte verstoßen, oder einen sonstigen Angriff auf die Verfassung darstellen oder RL-strafrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
4. Das Verfassen eines Eintrages unter falschem Namen ist nicht zulässig und wird geahndet.

Artikel 6: Der Präsident
1. Der Präsident ist das Staatsoberhaupt PFKaniens.
2. Der Präsident ist oberster Repräsentant PFKaniens.
3. Der Präsident ernennt und entläßt nach Wahl des Volkes den Kanzler.
4. Der Präsident vereidigt die Richter des obersten Gerichtshofes.
5. Der Präsident veröffentlicht die im Forum eingebrachten und durch Abstimmung genehmigten Gesetzesvorschläge. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung.
6. Der Präsident kann durch Präsidialerlasse in die Politik eingreifen. Die Präsidialerlasse sind für Kanzler und Regierung bindend. Sie können durch ein Bürgerbegehren wieder unwirksam gemacht werden. Der Modus dieser Abstimmung ist in Artikel 9, 2/3 festgelegt.
7. Der Präsident übt das Begnadigungsrecht aus.
8. Der Präsident wird vom Volk in direkter Wahl bestimmt.
9. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Monate. Wiederwahl ist zulässig.
10. Der Präsident darf nicht Mitglied einer nationalen Regierung dieses, oder eines fremden Landes sein. Wirtschaftliche Aktivitäten sind erlaubt, wenn für diese kein Vorteil aus den Amtsbefugnissen geschlagen wird.

Artikel 7: Der Kanzler
1. Der Kanzler wird vom Präsidenten nach Wahl des Volkes ernannt und entlassen.
2. Der Kanzler bildet zusammen mit den Ministern die Regierung.
3. Die Minister werden auf Vorschlag des Kanzlers vom Präsidenten ernannt und entlassen.
4. Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik.
5. Der Kanzler wird vom Volk in direkter Wahl bestimmt. Die Wahl ist dabei zur Hälfte der Amtszeit des Präsidenten anzusetzen, sodaß die Amtszeiten nicht parallel laufen.
6. Die Amtszeit des Kanzlers beträgt vier Monate. Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Kanzler darf nicht Mitglied einer nationalen Regierung eines fremden Landes sein. Wirtschaftliche Aktivitäten sind erlaubt, wenn für diese kein Vorteil aus den Amtsbefugnissen geschlagen wird.

Artikel 8: Das Oberste Gericht
1. Das Oberste Gericht besteht aus einem Rat von drei Richtern.
2. Zwei Richter werden im Bedarfsfall aus der Bürgerschaft gelost. Daraufhin werden sie vom Präsidenten vereidigt.
3. Der dritte Richter ist der Innenminister. Falls dieser unabkömmlich ist, fällt der Posten auf den Kanzler zurück.
4. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
5. Jeder der drei Richter hat eine Stimme und fällt sein Urteil nach seinem eigenen Gewissen.
6. Vor Gericht hat jeder PFKanier Anspruch auf rechtliches Gehör.
7. Der Oberste Gerichtshof hat die Möglichkeit, verfassungsfeindliche Vereine, Gesellschaften und Parteien nach eingehender Prüfung zu verbieten.

Artikel 9: Amtsenthebung
1. Macht der Inhaber eines öffentlichen Amtes sich des Verstoßes gegen die Verfassung oder der groben Pflichtverletzung schuldig, so besteht die Möglichkeit der Amtsenthebung.
2. Die Amtsenthebung kann eingeleitet werden, wenn ein Drittel der Bürger sich gegen den Inhaber des öffentlichen Amtes ausspricht.
3. Findet sich bei einer nun folgenden Mißtrauensabstimmung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Enthebung, wobei mindestens drei Viertel aller Wahlberechtigten abgestimmt haben müssen, so ist diese rechtsgültig, sofern die obersten Richter dieser zustimmen.
4. Ist ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes selber Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens, darf er über die Rechtmäßigkeit des gegen ihn gerichteten Antrages nicht befinden; es ist von den verbleibenden Richtern ein Vertreter zu bestimmen.
5. Das öffentliche Amt ist sofort neu zu besetzen, sei es durch Wahlen, sei es durch Ernennung.

Artikel 10: Militär
1. PFKanien ist ein friedliches Land.
2. In PFKanien gibt es keine staatseigene Armee.
3. PFKanien lehnt einen Angriffskrieg strikt ab.
4. Im Konfiktfall greift PFKanien auf die Resourcen der SpecialForces und Baltors zurück.

Artikel 11: Staatsbürgerschaft
1. Die Staatsbürgerschaft erhält ihre Gültigkeit durch die Anmeldung sowie durch eine Vorstellung im Forum.
2. Es ist grundsätzlich jedem Menschen möglich, die PFKanische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
3. Mehrstaatlichkeit wird geduldet.

Artikel 12: Weitere Bestimmungen
1. Die Änderung alter (außer Artikel 1 und 2) oder die Anfügung weiterer Artikel ist möglich. Diese werden im Forum vorgeschlagen und diskutiert.
2. Die Änderung oder Anfügung muß durch den Präsidenten, nach Vorschlag der Regierung, zur Abstimmung freigegeben werden.
3. Findet sich bei einer nun folgenden Abstimmung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Änderung oder Anfügung, wobei mindestens drei Viertel aller Wahlberechtigten abgestimmt haben müssen, so ist diese rechtsgültig.

Diese Verfassung wurde durch Volksentscheid beschlossen und nach Verkündung des amtlichen Endergebnisses (20 von 25 Wahlberechtigten haben abgestimmt und mit Ja gestimmt, d.h. 75% Wahlbeteiligung, 100% Zustimmung) durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt.

Hainichen, 22. Juli 2001 blauer Zeitrechnung

Eugenius Messew,
Präsident


   
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