Bundesarchiv    
   
Vertrag - Moncao (Vertrag, 21.7.2006)

Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.

1. Artikel - Gegenseitige Anerkennung
Die unterzeichnenden Staaten erklären, daß sie in Befolgung der Grundsätze der gegenseitigen Achtung ihrer Unabhängigkeit und Souveränität und der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten handeln werden.

2. Artikel - Friedenspflicht
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich in ihren internationalen Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen.

4. Artikel - Austausch von Diplomaten
Die Vertragschließenden Seiten bekräftigen Ihren Willen Botschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.

5. Artikel - Kündigung und Laufzeit
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist, oder im beiderseitigen Einvernehmen fristlos, gekündigt werden.
(2) Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
(3) Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifizierung in Kraft.


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.