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Bundesbeamtengesetz (verbrannt) (Archivgut, 21.7.2006)

Abschnitt I - Bundesbeamte

Einleitung
§1: Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.
§2: Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
§3: Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

Beamtenverhältnis
§4: Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§5: Es wird nur in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis kann jederzeit rückgängig gemacht werden, der Beamte behält jedoch Anspruch auf Fortführung seiner Bezüge.
§6: In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer den, wer die pfkanische Staatsbürgerschaft besitzt,
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Bundesakte eintritt, und die für die Amtsausübung erforderliche Qualifikation mitbringt.
§7: Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

Pflichten
§8: Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
§9: Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Bundesakte bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§10: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszufahren und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§11: Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, die Bundesakte des pfkanischen Bundes und alle in dem Bund geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Die religiöse Beteuerung ist freiwillig.
§12: Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von einem Monat gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§13: Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§14: Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
§15: Der Beamte darf neben seinen Bezügen Nebeneinkünfte haben, sofern er sich bei seinem obersten Dienstherrn eine entsprechende Genehmigung eingeholt hat.

Beamtenlaufbahnen
§16: Es gilt die Klassifizierung in drei Beamtenlaufbahnen: Höherer, gehobener und mittlerer Dienst.
§17: Für den mittleren Dienst ist keine Qualifikation notwendig, eine Einarbeitungszeit von 14 Tagen wird gewährt.
§18: Für den gehobenen Dienst ist eine fachliche Qualifikation aufgrund von Vorerfahrungen notwendig.
§19: Für den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Studium an einer in PFKanien anerkannten Universität notwendig.
§20: Den Beamtenlaufbahnen entsprechende Besoldungsgruppen sind einzurichten und werden durch ein Bundesgesetz bestimmt.

Abschnitt II - Beamte in internationalen Organisationen

Einleitung

§21: Dieses Gesetz regelt die Besetzung von Beamtenstellen in internationalen oder bilateralen Organisationen.

Auswahl

§22: Beamte für internationale Organisationen haben gemäß dem Bundesbeamtengesetz ausgewählt zu werden und müssen eine fachliche Qualifikation für die Ausführung der entsprechenden Tätigkeit nachweisen können.

Beamtenposten

§23: Es wird unterschieden zwischen Diplomat und Vertreter bei einer Organisation. Ein Diplomat vertritt den pfkanischen Bund aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem weiteren Staat oder einer supranationalen Organisation. Ein Vertreter vertritt den pfkanischen Bund bei internationalen Organisationen.

Bezüge

§24: Diplomaten sind als oberste Bundesbeamte der Besoldungsgruppe A5 zuzuordnen, Vertreter der Besoldungsgruppe A4.

Weisungen

§25: Diplomatische Vertreter des pfkanischen Bundes sind dem obersten Dienstherrn weisungsgebunden und haben die Interessen des Bundes, vertreten durch den obersten Dienstherrn, konsequent im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vertreten.

Schlussbestimmungen
§26: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


   
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