Bundesarchiv    
   
Bundesgerichtshofgesetz (verbrannt) (Archivgut, 26.7.2006)

§ 1 – Geltungsbereich
(1) Das Bundesgerichtshofgesetz regelt die Angelegenheiten des Bundesgerichtshofes, wie es Art. 26 der Bundesakte vorsieht, sowie die Aufgaben, welche nach §§ 4, I und 5, sowie 7 des Staatsvertrages zur Einrichtung einer bundeseinheitlichen Jurisprudenz (StVJ). auf ihn zukommen.
(2) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur der Bundesakte unterworfene Gerichte ausgeübt.
(3) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(4) Vor Gericht haben die am Verfahren Beteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 2 – Zuständigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof ist gemäß Art 26 der Bundesakte zuständig für Verfassungsangelegenheiten des Bundes.
(2) Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4, I StVJ zuständig für Verfassungsangelegenheiten der Länder, sofern diese die nicht nach § 4, II StVJwiderrufen haben.
(3) Der Bundesgerichtshof übt die Jurisprudenz der Länder aus, welche ihm das Recht nach § 7 StVJ übertragen haben.
(4) Der Bundesgerichtshof ist zuständig für Revisions- und Berufungsverfahren gemäß § 5 StVJ.

§ 3 – Organisation
(1) Der Bundesgerichthof hat seinen Sitz in Lol, PFKanien.
(2) Der Oberste Bundesrichter übt das Hausrecht aus.
(3) Den an den Bundesgerichtshof berufenen Richtern wird eine ungehinderte An- und Abreise zugesichert.
(4) Die Gerichtssprache ist deutsch.

§ 4 – Zusammensetzung
(1) Der Bundesgerichtshof setzt sich zusammen aus den berufenen Richtern.
(2) Den Vorsitz bildete der von der Bundeskammer, auf sechs Monatae, gewählte Oberste Bundesrichter und der von ihm bestimmte Stellvertreter.
(3) Ein vorzeitiges Abberufen des Richters ist nur bei Vorliegen eines Verstoßes desselben gegen die Bundesakte oder dieses Gesetz mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Bundeskammer möglich.
(4) Der Bundesrichter darf kein anderes Amt in der Regierung bekleiden oder Mitglied der Bundeskammer sein.

§ 5 – Sitzungen
(1) Der Bundesgerichtshof verhandelt grundsätzlich öffentlich.
(2) Der vorsitzende Richter kann zeitweilig die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist, oder die Bundesgerichtsordnung es vorsieht.

§ 6 – Schlußbestimmungen
(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des StVJ.
(2) Das nähere regelt die Bundesgerichtsordnung.
(3) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in kraft.


   
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