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Bundesgerichtsordnung (verbrannt) (Archivgut, 20.10.2006)

§ 1 – Geltungsbereich
Die Bundesgerichtsordnung regelt sämtliche Verfahren am Bundesgerichtshof, einschließlich der nach § 4, I und § 7 des Staatsvertrages zur Einrichtung einer bundeseinheitlichen Jurisprudenz (StVJ) übertragenen Verfahren der Länder.


Verfahren nach Art. 26 der Bundesakte

§ 2 – Verfahrensarten
Zulässige Verfahren am Bundesgerichtshof nach Art. 26 der Bundesakte sind:
1. Verfassungsbeschwerden
2. Organklagen
3. Normenkontrollen

§ 3 – Verfassungsbeschwerden
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann einreichen, der sich in seinen verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt sieht.
(2) Die Verfassungsbeschwerde muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 4 – Organklagen
(1) Organklagen sind Verfahren, welche zwischen staatlichen Organen stattfinden.
(2) Zur Organklage sind berechtigt: der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundeskanzler, die Bundeskammer, der Blaue Rat, die Blauräte, sowie die zugelassenen Parteien.
(3) Die Organklage muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(4) Die beteiligten Organe vertreten sich stets selbst.

§ 5 – Normenkontrollen
(1) Durch die Normenkontrolle kann jedermann die Verfassungsmäßigkeit der erlassenen Gesetze überprüfen lassen.
(2) Die Normenkontrolle bedarf des schriftlichen Antrags. Der Antrag muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 6 – Fristen
(1) Der Bundesgerichtshof hat die in § 2 BGO festgelegten Verfahren innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang des Antrages zur Verhandlung zu bringen, oder den Antrag unter Nennung von Gründen abzuweisen.
(2) Alle gestellten Klagen und Anträge müssen umgehend nach Eingang am Bundesgerichtshof sämtlichen beteiligten Parteien zugänglich gemacht werden.
(3) Der Bundesgerichtshof wird angehalten, die verhandelten Verfahren ohne Verzögerungen abzuschließen.
(4) Nach dem Ablauf der Hauptverhandlung hat der Bundesgerichtshof binne sieben Tage ein begründetes Urteil, bzw. einen Beschluß zu verkünden.


Verfahren nach § 4, I StVJ

§ 7 – Verfahrensarten
Zulässige Verfahren am Bundesgerichtshof nach § 4, I des Staatsvertrages sind:
1. Verfassungsbeschwerden der Länder
2. Normenkontrollen der Länder

§ 8 – Verfassungsbeschwerden der Länder
(1) Verfassungsbeschwerden der Länder können alle Bürger die sich in den verfassungsmäßigen Rechte ihrer Landesverfassung beeinträchtigt sehen, und deren Länder gemäß § 4, I des Staatsvertrages das Recht an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(2) Die Verfassungsbeschwerde muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
§ 5 – Normenkontrollen der Länder
(1) Durch die Normenkontrolle der Länder kann jeder Bürger die Verfassungsmäßigkeit der erlassenen Landesgesetze seines Landes überprüfen lassen, und dessen Land gemäß § 4, I des Staatsvertrages das Recht an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(2) Die Normenkontrolle der Länder bedarf des schriftlichen Antrags. Der Antrag muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 9 – Fristen
Es gelten die Fristen des § 6 BGO analog.


Verfahren nach § 5 StVJ

§ 10 – Grundlagen
Revision, oder Berufung können am Bundesgerichthof nur nach Verkündung eines rechtskräftigen Urteils an einem Landesgericht binne sieben Tagen eingereicht werden.

§ 11 – Verfahren
(1) Der Bundesgerichtshof arbeitet in solchen Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes.
(2) Es gelten ansonsten die Bestimmungen des Bundesgerichtshofgesetzes, der Bundesgerichtsordnung, sowie des StVJ.


Verfahren nach § 7 StVJ

§ 12 – Verfahrensarten
Zulässige Verfahren am Bundesgerichtshof nach § 7 StVJ sind:
1. Strafprozesse
2. Zivilrechtliche Verfahren
3. Prozesse des Öffentlichen Rechtes

§ 13 – Strafprozesse
(1) Strafprozesse sind Verfahren, bei denen der Beklagte im Falle eines Urteiles mit einer Strafe zu rechnen hat.
(2) Der Beklagte muß sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Sollte dieser keinen Anwalt benennen, kann der Oberste Bundesrichter ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
(3) Der Bundesgerichtshof wird nur auf Antrag der in den jeweiligen Ländern zur Strafverfolgung legitimierten Behörden aktiv.
(4) Es bedarf zur Prozeßeröffnung einer schriftlichen Anklage durch die jeweilige Landesbehörde.

§ 12 – Zivilrechtliche Verfahren
(1) Zivilrechtliche Verfahren regeln die Belange zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen.
(2) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(3) Antragsberechtigt sind Personen, welche in einem der Länder leben, bzw. ihren Sitz haben, die ihre Rechte gemäß § 7 StVJ an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(4) Anträge müssen dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.

§ 14 – Prozesse des Öffentlichen Rechtes
(1) Prozesse des Öffentlichen Rechtes beziehen sich auf Verfahren zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen gegenüber dem Staat, bzw. den Ländern und dessen/deren Behörden.
(2) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(3) Antragsberechtigt sind Personen, welche in einem der Länder leben, bzw. ihren Sitz haben, die ihre Rechte gemäß § 7 StVJ an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(4) Anträge müssen dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.

§ 15 – Fristen
Es gelten die Fristen des § 6 BGO analog.


Allgemeine Bestimmungen

§ 16 – Form der Anträge
(1) Zur Klageerhebung muß der Kläger dem Gericht einen Schriftsatz zukommen lassen, der
1. Name des Klägers
2. Name des Klagegegners
3. Klageart
4. Klageziel
5. Verletzte Rechte
6. Begründung der Klage
enthält.
(2) Ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht gänzlich abwegig, sondern möglich, so eröffnet das Gericht die Verhandlung spätestens drei Wochen nach Eingang des Klägerschriftsatzes.
(3) Nach Eröffnung der Verhandlung haben sich die Beteiligten unverzüglich im Gericht einzufinden.
(4) Die Klagebegründung und Stellungnahme der Gegenpartei kann im Laufe des Verfahrens ergänzt werden.

§ 17 – Ablauf des Verfahrens
(1) Nach Eröffnung des Verfahrens ist beiden Parteien die Gelegenheit zu geben ihre Sache ausführlich dazulegen und ihre Meinungen kundzutun. Dies soll binnen einer Woche abgeschlossen sein.
(2) Der Richter soll mit Nachfragen, Zeugenbefragung und vollständiger Sachverhaltsermittlung zu einer objektiven Beurteilung kommen. Liegt diese vor, so hat er das Verfahren binnen drei Tagen durch Urteil zu entscheiden.

§ 18 – Ordnung
Der Richter darf die zur Ordnung im Gericht nötigen Maßnahmen ergreifen und sofort vollstrecken.

§ 19 – Wahrheitspflicht
Vor Gericht müssen alle getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, außer der Vortragende würde sich durch wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten.

§ 20 – Widerspruch
(1) Gegen Urteile des Bundesgerichtshofes kann Widerspruch erhoben werden. Dieser muß binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
(2) Wird Widerspruch erhoben, so hat der Richter unter Beachtung der vom Antragssteller vorgetragenen Gründen das Urteil innerhalb von zwei Wochen erneut zu prüfen.
(3) Der Gegenpartei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern eine Stellungnahme abgegeben werden möchte, muss diese innerhalb von einer Woche nach Erhebung des Widerspruchs beim Bundesgerichtshof vorliegen.
(4) Der Richter entscheidet per Beschluss über das Ergebnis des Widerspruchverfahrens.
(5) Ist der Widerspruch statthaft, so wird der Prozess wiederholt.
(6) Ein Urteil das im wiederholten Prozess ergeht, kann nicht mehr durch Widerspruch angefochten werden

§ 21 – Schlußbestimmungen
(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtshofgesetzes und des StVJ vom 31.07.2006
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in kraft.


   
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