Bundesarchiv    
   
Gesetz über die vorläufige Einführung einer Wirtschaftssimulation (verbrannt) (Archivgut, 11.1.2004)

Abschnitt 1 - Grundlagen

§1
Grundlage der WiSim ist ein Kontensystem, bei dem jede juristische Person genau ein Konto erhalten kann, Ausnahmen stellen Banken dar. Die genauen Bedingungen dazu regelt ein Gesetz. Die Teilnahme an der WiSim steht jedem Bürger frei. Nimmt der Bürger an einer WiSim Teil, so gilt für ihn dieses WiSim-Gesetz.

§2
Staatsbank ist die PFKanische Bundesbank, deren Leitung der Bundesregierung obliegt.

§3
Die erstmalig ausgegebene Geldmenge beträgt 50.000 PFKanische Mark (PFKM). Mindestens die Hälfte der Geldmenge muß in den ersten 3 Monaten als Reserve einbehalten werden. Die Bundesbank bestimmt die in Umlauf zu bringende Geldmenge. Zur Erhöhung und Senkung der Geldmenge ist ein Beschluss der Bundeskammer notwendig.

§4
Die Bundesbank richtet Konten für staatliche und private Institutionen, Firmen und Bürger ein, sofern ein Antrag gestellt wird. Nutzungs- und Kontogebühren kann die Bundesbank nach eigenem Ermessen erheben.

§5
Zu Beginn der Simulation gibt die Bundesbank Startgelder in Höhe von 100,- PFKM an jeden teilnehmenden Bürger aus. Die Bundesregierung erhält pro teilnehmendem Bürger zu Beginn 100,- PFKM von der Bundesbank.

§6
Jeder später neu hinzukommende Bürger erhält ebenfalls 100,- PFKM Startgeld.

Abschnitt 2 - Bundesregierung

§7
Die Bundesregierung kann nach ihrem Ermessen Steuern erheben. Entsprechende Gesetze müssen von der Bundeskammer verabschiedet werden.

§8
Steuern werden an jedem Monatsbeginn automatisch eingezogen.

§9
Bei nachgewiesener Gemeinnützigkeit kann Steuerfreiheit beim Finanzministerium beantragt werden.

§10
Die Bundesregierung zahlt Staatsbediensteten und Beamten Aufwandsentschädigungen nach dem Bundestarifgesetz. Diese Aufwendungen müssen von der Bundeskammer verabschiedet werden. Die Höhe der Aufwendungen sollen sich am Finanzkreislauf orientieren und Staatsbedienstete nicht gegenüber Privatunternehmen bevorteilen.

Abschnitt 3 - Wirtschaftssystem

§11
Die Teilnahme an der Wirtschaftssimulation eines Bürgers geschieht auf freiwilliger Basis. Ein Teilnahmezwang existiert nicht.

§12
Ein teilnehmender Bürger kann bei der Bundesbank für andere juristische Personen (Firmen, Institutionen) Konten beantragen. Diese Konten sind per Antrag bei der Bundesbank auf einen anderen Bürger übertragbar.

§13
Scheidet Teilnehmer aus der Simulation aus, so wird sein Konto aufgelöst. Ebenso die weiteren Konten, die dieser Bürger durch andere juristische Personen (Firmen, Institutionen) besitzt. Das Restguthaben fällt der Staatskasse zu.

Abschnitt 4 - Partner

§14
Es wird das Kontensystem der Firma dotcom auf Vertragsbasis gegen Gebühr, die von der Bundesrepublik zu bestreiten ist, verwendet.

§15
Endet der Vertrag oder kann die Leistung nicht aufrecht erhalten werden, so findet eine Ausschreibung zur Bereitstellung einer entsprechenden Leistung statt. Ist kein adäquates System vorhanden, so wird die Wirtschaftssimulation auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Ein Anspruch auf weitere Verfügbarkeit von Konten und Geldern besteht nicht.

Hainichen, den 12. Juli 2003

Hochwürden Don Camillo,
Bundespräsident

Geändert durch Beschluss der Bundeskammer vom 11. Januar 2004,
verkündet zu Hainichen am 14. Januar 2004.

Hochwürden
Don Camillo,
Bundespräsident


   
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