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Staatsvertrag zur Einrichtung einer bundeseinheitlichen Jurisprudenz (Vertrag, 31.7.2006)

Die unterzeichnenden Bundesländer und der PFKanische Bund sind gewillt, zur Schaffung einer bundeseinheitlichen Jurisprudenz und zur Aufrechterhaltung der Rechstaatlichkeit im PFKanischen Bund eine gemeinsame Rechtsprechung zu etablieren.

§ 1
Der Bund und die Länder errichten ein gemeinsames Justizsystem.

§ 2
(1) Jedes Land errichtet unabhängig von einander einen Landesgerichtshof.
(2) Die Landesgerichtshöfe unterliegen der jeweiligen Landesgesetzgebung.
(3) Der Staatsvertrages zur Einrichtung einer gemeinsamen Jurisprudenz vom 16.06.2005 wird aufgehoben.

§ 3
Gemäß Artikel 26 der Bundesakte (i.d.F. vom 02.02.2006) wird ein Bundesgerichtshof errichtet. Das nähere regelt ein Bundesgesetz.

§ 4
(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet, abweichend von Art. 26, auch über Verfassungsangelegenheiten der Bundesländer.
(2) Die Bundesländer können das Recht per Volksabstimmung auf ihre Landesgerichte übertragen.

§ 5
Weiterhin ist der Bundesgerichtshof als Revisions- und Berufungsinstanz für die Landesgerichtshöfe.

§ 6
Die Landesgerichtshöfe sind zuständig für straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten, sowie für Klagen des öffentlichen Rechtes, sofern diese nicht nach § 4 am Bundesgerichtshof behandelt werden.

§ 7
Den Bundesländern steht es frei, die Zuständigkeiten ihrer Landesgerichtshöfe, ganz, oder teilweise, an den Bundesgerichtshof widerruflich zu übertragen. Die dazu notwendigen Maßnahmen regelt das jeweilige Landesrecht.

§ 8
Richter der Landesgerichtshöfe können nicht gleichzeitig Richter am Bundesgerichtshof sein. Sie können jedoch vom Bundespräsidenten mit diesen Aufgaben betraut werden, sollte der Bundesgerichtshof über keine Richter verfügen, oder selbige in einzelnen Verfahren befangen sein.

§ 9
Der Vertrag wird mit seinem Inkrafttreten unmittelbares Bundesrecht. Er ist damit einem Gesetz gleichgestellt und kann nur durch Beschluß der Bundeskammer geändert, oder aufgehoben werden.

§ 10
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.


   
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