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Bundesgerichtsordnung (Vertrag, 1.1.1970)

§ 1 – Geltungsbereich
Die Bundesgerichtsordnung regelt sämtliche Verfahren am Bundesgerichtshof, einschließlich der nach § 4, I und § 7 des Staatsvertrages zur Einrichtung einer bundeseinheitlichen Jurisprudenz (StVJ) übertragenen Verfahren der Länder.


Verfahren nach Art. 26 der Bundesakte

§ 2 – Verfahrensarten
Zulässige Verfahren am Bundesgerichtshof nach Art. 26 der Bundesakte sind:
1. Verfassungsbeschwerden
2. Organklagen
3. Normenkontrollen

§ 3 – Verfassungsbeschwerden
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann einreichen, der sich in seinen verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt sieht.
(2) Die Verfassungsbeschwerde muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 4 – Organklagen
(1) Organklagen sind Verfahren, welche zwischen staatlichen Organen stattfinden.
(2) Zur Organklage sind berechtigt: der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundeskanzler, die Bundeskammer, der Blaue Rat, die Blauräte, sowie die zugelassenen Parteien.
(3) Die Organklage muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(4) Die beteiligten Organe vertreten sich stets selbst.

§ 5 – Normenkontrollen
(1) Durch die Normenkontrolle kann jedermann die Verfassungsmäßigkeit der erlassenen Gesetze überprüfen lassen.
(2) Die Normenkontrolle bedarf des schriftlichen Antrags. Der Antrag muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 6 – Fristen
(1) Der Bundesgerichtshof hat die in § 2 BGO festgelegten Verfahren innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang des Antrages zur Verhandlung zu bringen, oder den Antrag unter Nennung von Gründen abzuweisen.
(2) Alle gestellten Klagen und Anträge müssen umgehend nach Eingang am Bundesgerichtshof sämtlichen beteiligten Parteien zugänglich gemacht werden.
(3) Der Bundesgerichtshof wird angehalten, die verhandelten Verfahren ohne Verzögerungen abzuschließen.
(4) Nach dem Ablauf der Hauptverhandlung hat der Bundesgerichtshof binne sieben Tage ein begründetes Urteil, bzw. einen Beschluß zu verkünden.


Verfahren nach § 4, I StVJ

§ 7 – Verfahrensarten
Zulässige Verfahren am Bundesgerichtshof nach § 4, I des Staatsvertrages sind:
1. Verfassungsbeschwerden der Länder
2. Normenkontrollen der Länder

§ 8 – Verfassungsbeschwerden der Länder
(1) Verfassungsbeschwerden der Länder können alle Bürger die sich in den verfassungsmäßigen Rechte ihrer Landesverfassung beeinträchtigt sehen, und deren Länder gemäß § 4, I des Staatsvertrages das Recht an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(2) Die Verfassungsbeschwerde muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
§ 5 – Normenkontrollen der Länder
(1) Durch die Normenkontrolle der Länder kann jeder Bürger die Verfassungsmäßigkeit der erlassenen Landesgesetze seines Landes überprüfen lassen, und dessen Land gemäß § 4, I des Staatsvertrages das Recht an den Bundesgerichtshof übertragen haben.
(2) Die Normenkontrolle der Länder bedarf des schriftlichen Antrags. Der Antrag muß dem Bundesgerichtshof in schriftlicher Form zugehen.
(3) Den beteiligten Parteien steht das Recht zu, sich durch einen rechtlichen Beistand vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

§ 9 – Fristen
Es gelten die Fristen des § 6 BGO analog.


Verfahren nach § 5 StVJ

§ 10 – Grundlagen
Revision, oder Berufung können am Bundesgerichthof nur nach Verkündung eines rechtskräftigen Urteils an ein


   
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