Bundesarchiv    
   
Bundesrechenschaftsgesetz (verbrannt) (Archivgut, 4.10.2006)

§ 1
Die Bundesregierung, namentlich der Bundeskanzler, sowie sämtliche Bundesminister, sind verpflichtet zum Ende der jeweiligen Amtszeit einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeiten der Bundesregierung vorzulegen.

§ 2
In der Regel erfolgt die Abgabe des Rechenschaftsberichtes vor der Bundeskammer, zwei Wochen vor dem Ende der regulären Legislaturperiode.

§ 3
Scheidet eine Bundesregierung vorzeitig aus dem Amte (Rücktritt, Entlassung, o.ä.) hat die Bundesregierung der Bundeskammer umgehend den Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 4
Kommt ein Bundesminister seiner Verpflichtung bis spätestens einer Woche vor Ablauf der Legislaturperiode nicht nach, so ist der Bundeskanzler verpflichtet einen entsprechenden Rechenschaftsbericht anstelle des Bundesministers abzugeben.

§ 5
Der Rechenschaftsbericht muß alle wesentlichen Tätigkeiten der Bundesregierung beinhalten. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, welche die nationale Sicherheit gefährden könnten.


   
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