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Geschäftsordnung des Blauen Rates (verbrannt) (Archivgut, 4.10.2006)

Präambel
Die Bundesländer des PFKanischen Bundes geben sich für ihre gemeinsame. friedliche, demokratische und sachliche Zusammenarbeit im Blauen Rat diese Geschäftsordnung.

§1. Alle Bundesländer haben im Blauen Rat die gleichen Rechte und Pflichten.

§2. Der Blaue Rat verfügt ständig über ein Präsidium, bestehend aus dem Oberblaurat und seinem Stellvertreter.
(1) Die Präsidentschaft und Stellvertreterschaft beginnt jeweils mit dem Beginn eines Quartals.

(2) Die Präsidentschaft ergibt sich aus folgendem Ablauf:
1. Quartal: Oberblaurat: Blaurat des Landes PFKanien, Stellvertreter: Blaurat des Landes Phileasson;
2. Quartal: Oberblaurat: Blaurat des Landes Phileasson, Stellvertreter: Blaurat des Landes Rodanien;
3. Quartal: Oberblaurat: Blaurat des Landes Rodanien, Stellvertreter: Blaurat des Landes Sodarr;
4. Quartal: Oberblaurat: Blaurat des Landes Sodarr, Stellverterter: Blaurat des Landes PFKanien;

(3) Die Abgeordneten der Bundeskammer bestätigen das neue Präsidium vor dem Antritt mit einfacher Mehrheit. Findet das Präsidium keine Zustimmung, so wechselt die Präsidentschaft auf das nächstfolgende Bundesland gemäß §2(2), das von den Mitgliedern der Bundeskammer bestätigt wird.

§3: Hausrecht
(1) Der Oberblaurat hat das Hausrecht im Blauen Rat. Ihm obliegt die Board-Administration, wobei er in wichtigen Fragen das Plenum einbeziehen muss.
(2) Rederecht im Blauen Rat haben neben den Mitgliedern auch der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung in amtlicher Funktion. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.
(3) Landesminister haben bei Debatten die ihr Ressort betreffen Rederecht.
(4) Alle Debatten und Verfahren der Bundeskamemr sind öffentlich.

§4: Dauer von Aussprachen und Abstimmungen
(1) Aussprachen stehen mindestens fünf (5) Tage offen. Der Oberblaurat kann, wenn besondere Eile dringend geboten ist, das Verfahren angemessen verkürzen.
(2) Abstimmungen stehen mindestens fünf (5) Tage offen. Der Oberblaurat kann, wenn besondere Eile dringend geboten ist, das Verfahren angemessen verkürzen.
(3) Bei einer vorzeitig erreichten Mehrheit oder einer Stimmabgabe aller Länder, kann eine Abstimmung früher beendet werden.

§5: Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Oberblaurat fordert die Vertreter der Länder unter Nennung der möglichen Wahl- oder Abstimmungsoptionen und der Nennung des Wahlzeitraums auf, ihre Stimme abzugeben.
(2) Geänderte Postings sind ungültig. Eine einmal abgegebene Stimme kann nicht geändert werden.


   
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