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Straßenverkehrsordnung - StVO (verbrannt) (Archivgut, 19.7.2006)

§1: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§2: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

§3: Kraftfahrzeuge dürfen nur so schnell fahren, wie sie der Fahrer unter sicherer Kontrolle hat. Zu langsames fahren, was den Verkehrsfluss behindert, ist ohne triftigen Grund nicht erlaubt.

§4: Es gelten bundesweit die folgenden Richtwerte:
30 km/h in den Innenstädten, 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften und 150 km/h auf Autobahnen. Es handelt sich hierbei um Richtwerte, den Verkehrszeichen ist Folge zu leisten.

§5: Es ist nur erlaubt auf der linken Seite zu überholen, und nur dann, wenn keine Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wird. Es ist stets mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu fahren.

§6: Innerhalb geschlossener Ortschaften regeln Verkehrszeichen die Vorfahrt. In 30er Zonen gilt das Prinzip Rechts vor Links.

§7: Abbiegen muss rechtzeitig durch Betätigung des entsprechenden Blinklichts angezeigt werden.

§8: Es gilt bundesweit ausser auf den dafür vorgesehenen Flächen in den Städten Parkverbot.

§9: Bei der Verkehrsregulierung sind in aufsteigender Reihenfolge zu befolgen: Rechts vor Links - Verkehrsschilder - Ampel - Polizeianweisungen.

§10: Eine Ampel besteht aus den Signalfarben Rot, Gelb und Grün. Rot bedeutet "halten", Gelb "nicht mehr anfahren" und Grün "fahren". Verstöße gegen die farblichen Anweisungen können durch die Polizei geahndet werden.

§11: Es gelten folgende Verkehrszeichen.
Rot umrandetes Dreieck mit drei Automobilen: Stau.
Rot umrandetes Dreieck mit Ausrufezeichen: Vorfahrt an der Kreuzung von rechts.
Rot umrandetes Dreieck mit einem breiten Pfeil nach oben: Vorfahrt an der Kreuzung.
Rot umrandetes Dreieck mit Spitze nach unten: Vorfahrt gewähren.
Weiß umrandetes, rotes Achteck mit "STOP": Halten.
Blaue Kreise mit weißen Pfeilen: Vorgeschriebene Fahrtrichtung.
Roter Kreis mit weißem Mittelbalken horizontal: Durchfahrt verboten.
Rot umrandeter Kreis mit schwarzer Ziffer: Zulässige Höchstgeschwindkeit.
Rot umrandeter Kreis mit einem schwarzen und einem roten Fahrzeug: Überholverbot.
Auf einer Spitze stehendes, weiß umrandetes gelbes quadrat: Vorfahrtsstraße.
Sämtliche angegebenen Verkehrszeichen werden durch ihr Symbol in grauem Farbton mit von links unten nach rechts oben verlaufenden schwarzen Strichen wieder aufgehoben.

§12: Fahrzeugen die mit Sondersignalen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) fahren, ist unmittelbar Platz zu schaffen.

§13: Polizeibeamte sind jederzeit weisungsbefugt.

§14: Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.



Beschlossen zu Hainichen durch die Bundeskammer am 23. Juni 2006,
verkündet zu Hainichen am 19. Juli 2006.

Heinrich Tratschke,
Bundespräsident


   
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