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Staatsbürgerschaftsgesetz [veraltet] (Archivgut, 1.10.2002)

§1
Staatsangehörige der Bundesrepublik PFKanien sind alle vor dem 01.10.2002 in der Bürgerliste geführten Personen, sowie all diejenigen, denen die Staatsbürgerschaft gemäß des folgenden Gesetzes verliehen wird.

§2
Es ist grundsätzlich jedem Menschen möglich, die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik PFKanien zu erlangen. Mehrstaatlichkeit wird toleriert.

§3
Die pfkanische Staatsbürgerschaft kann durch offizielle Anmeldung beantragt werden. Sie erhält ihre Gültigkeit jedoch erst nach einem vorstellenden Posting im öffentlichen Forum.

§4
Die pfkanische Staatsbürgerschaft kann nicht ohne Begründung entzogen werden. Ein Entzug der PFKanischen Staatsbürgerschaft kann nur durch ein Bundesgesetz nach einer groben Verletzung der Verfassung, oder nach §5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes durchgeführt werden.

§5
Weist ein Staatsbürger eine kontinuierliche Inaktivität von mehr als zwei Monaten auf, so verwirkt er seine Staatsbürgerschaft. Dies wird nachgehalten durch die Aufzeichnung der Aktivität im Bürgernetz. Eine Erneuerung ist durch wiederholte Anmeldung möglich.

§6
Alle Staatsbürger können ihre Bürgerschaft durch öffentliche Erklärung ohne Angabe von Gründen niederlegen.

§7
Die staatsbürgerliche Verwaltung ist Sache des Innenministers.

Hainichen, den 1. Oktober 2002

Eugenius Messew,
Bundespräsident

Außer Kraft durch Novelle vom 2.1.2004


   
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