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Bundesakte für den PFKanischen Bund (verbrannt) (Archivgut, 2.2.2006)

Präambel

Wir, das Volk von PFKanien, Rodanien, Sodarr und Phileasson, von dem Willen geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu wahren, die Ruhe im Innern zu sichern, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber der Geschichte diese Bundesakte für den PFKanischen Bund. Ihr Bestehen soll uns ewig Mahnung und Ansporn sein.


I. Die Grundrechte und Grundpflichten

Artikel 1 - Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Todesstrafe ist auf ewig abgeschafft.

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Jeder hat das Recht auf Widerstand zur Erhaltung der Bundesakte.


Artikel 2 - Bürgerrechte

Alle pfkanischen Bürger haben das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Äußerung der Meinung und freie Ausübung der Religion. Diese Freiheiten können aber nur soweit gelten, bis die Freiheit eines anderen durch diese eingeschränkt wird.

Alle pfkanischen Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung und den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine, Gesellschaften und Parteien zu bilden. Die Gründung von Parteien unterliegt den Regelungen eines Bundesgesetzes.

Alle pfkanischen Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Das Eigentumsrecht aller Bürger wird gewährleistet.


II. Bund und Länder

Artikel 3 - Bundesgebiet

Das Bundesgebiet besteht aus den Ländern PFKanien, Rodanien, Sodarr und Phileasson. Andere Gebiete können durch Bundesgesetz in das Bundesgebiet aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung Kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Entsprechende Maßnahmen ergehen durch Bundesgesetz, welches der Bestätigung durch einen Volksentscheid in den betroffenen Ländern bedarf.

Wenn ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem anderen Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung unter Zustimmung der Bundeskammer die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.


Artikel 4 - Staatsbürgerschaft

Für das Bundesgebiet besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit. Sie wird nach den Bestimmungen eines Bundesgesetzes erworben und verloren.


Artikel 5 - Hauptstadt und Symbole des Bundes

Die Bundesfarbe ist Blau (#3399FF). Die Bundesfahne ist dunkelblau mit einem gelben, einem orangenen und einem grünen Streifen mit weißem Rahmen. Links vier weiße Sterne auf blauem Grund.

Die Bundeshauptstadt ist Hainichen.


Artikel 6 - Bundesrecht

Innerhalb des Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung aus. Bundesgesetze gehen den Landesgesetzen vor.

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung und Entscheidung über

1) Beziehungen zum Ausland
2) Staatsangehörigkeit
3) Bundesakte
4) Finanz- und Münzwesen
5) Polizei und Verfassungsschutz
6) Einrichtungen des Bundes und Bundesbehörden


III. Bundeskammer

Artikel 7 - Zusammensetzung

Die Bundeskammer besteht aus Abgeordneten des pfkanischen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Die Bundeskammer tagt dauerhaft in der Bundeshauptstadt.

Die Zahl der Mandate wird durch ein Bundesgesetz festgelegt. Die Bundeskammer hat jedoch mindestens fünf Mandate.

Die Bundeskammer wählt aus ihrer Mitte heraus ihren Präsidenten, der die Sitzungen leitet und für die Gewährleistung der Geschäftsordnung und Gesetze verantwortlich zeichnet.

Artikel 8 - Wahlen

Die Abgeordneten der Bundeskammer werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Monate gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Ablauf der vier Monate muss die Neuwahl stattfinden.

Die Bundeskammer tritt zum ersten Mal spätestens am siebten Tag nach der Wahl zusammen.


Artikel 9 - Auflösung

Der Bundespräsident kann die Bundeskammer unter Angabe von Gründen auflösen. Die Neuwahl findet spätestens am einundzwanzigsten Tag nach der Auflösung statt.


Artikel 10 - Verhandlungen und Geschäftsordnung

Die Bundeskammer verhandelt öffentlich. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu einem Beschluss der Bundeskammer ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Bundesakte kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist eine Abstimmung der Bundeskammer über diese zwingend erforderlich.

Die Bundeskammer kann die Anwesenheit des Bundeskanzlers und jedes Bundesministers verlangen. Der Bundeskanzler und die Bundesminister müssen auf ihr Verlangen hin in der Bundeskammer gehört werden.


IV. Blauer Rat

Artikel 11 - Mitglieder und Stimmen

Der Blaue Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder des Bundes, üblicherweise den Blauräten. Er tagt dauerhaft in der Bundeshauptstadt.

Die Stimmenzahl der Bundesländer wird nach ihrer Bevölkerungsdichte derart abgestuft, dass PFKanien vier Stimmen führt, Rodanien zwei, Sodarr zwei und Phileasson eine.


Artikel 12 - Geschäftsordnung

Der Blaue Rat verhandelt öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu einem Beschluss des Blauen Rates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht, an den Verhandlungen des Blauen Rates teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.


Artikel 13 - Vorsitz

Den Vorsitz im Blauen Rat hat der Oberblaurat. Er hat zugleich das Hausrecht. Der Vorsitz wechselt turnusgemäß alle zwei Monate zwischen den Blauräten der Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge.

V. Bundespräsident und Bundesregierung

Artikel 14 - Das Amt des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt des PFKanischen Bundes. Er vertritt den Bund völkerrechtlich, ernennt und entlässt Bundesbeamte und übt das Begnadigungsrecht aus.
Weiterhin schlägt er der Bundeskammer den Bundeskanzler vor.

Notverordnungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler. Durch die Gegenzeichnung wird die politische Verantwortung übernommen.


Artikel 15 - Wahl des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird vom ganzen pfkanischen Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl für eine Amtszeit von sechs Monaten gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. Wiederwahl ist zulässig.

Der Bundespräsident leistet vor seiner Amtsübernahme öffentlich das folgende Gelöbnis: „Ich schwöre, die Bundesakte getreulich zu achten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Beteuerung ist nicht zwingend.


Artikel 16 - Amtsenthebung des Bundespräsidenten

Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundeskammer durch Volksabstimmung seines Amtes enthoben werden. Die Ablehnung der Amtsenthebung durch die Volksabstimmung gilt als erneute Wahl.
Artikel 17 - Vertretung des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Oberblaurat vertreten. Dauert die Verhinderung längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Bundesgesetz zu regeln. Das gleiche gilt für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.


Artikel 18 - Die Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die Bundesminister werden vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten vor ihrer Amtsübernahme öffentlich das folgende Gelöbnis: „Ich schwöre, die Bundesakte getreulich zu achten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Beteuerung ist nicht zwingend.

Der Bundeskanzler und die Bundesminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bundeskammer. Jeder von ihnen muss zurücktreten, wenn ihm die Bundeskammer durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen entzieht.


Artikel 19 - Der Bundeskanzler

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber der Bundeskammer die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber der Bundeskammer.

Der Bundeskanzler bestimmt seinen Stellvertreter aus den Reihen seines Kabinetts.

Artikel 20 - Geschäftsführung der Bundesregierung

Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Bundesregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird.

Die Bundesminister haben der Bundesregierung alle Gesetzesentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche die Bundesakte oder ein Gesetz dies vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Bundesminister berühren, zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Artikel 21 - Notstand

Der Bundespräsident kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bund erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Darüber hinaus darf er zu diesem Zwecke vorübergehend die in Artikel I, § 2 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen getroffenen Maßnahmen hat der Bundespräsident unverzüglich der Bundeskammer Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen der Bundeskammer außer Kraft zu setzen.
VI. Bundesgesetzgebung

Artikel 22 - Gang der Gesetzgebung

Gesetze werden von der Bundesregierung oder aus der Mitte der Bundeskammer eingebracht.

Die Gesetzesvorlagen werden dem Blauen Rat vorgelegt und von der Bundeskammer verhandelt und beschlossen, der Blaue Rat hat das Recht der Stellungnahme.


Artikel 23 - Verkündung

Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen sieben Tagen im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Bundesgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Ein von der Bundeskammer beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündigung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Bundespräsident es bestimmt.


Artikel 24 - Einspruch des Blauen Rates

Gegen die von der Bundeskammer beschlossenen Gesetze steht dem Blauen Rat der Einspruch zu. Dieser muss vor Verkündung des Gesetzes beim Bundespräsidenten eingebracht und mit Gründen versehen werden.

Im Falle eines Einspruchs wird das Gesetz der Bundeskammer zur nochmaligen Beschlussfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Bundeskammer und Blauem Rat zustande, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen.

Hat die Bundeskammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entgegen dem Einspruch des Blauen Rates beschlossen, so hat der Bundespräsident das Gesetz binnen sieben Tagen zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.


Artikel 25 - Änderung der Bundesakte

Die Bundesakte kann auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse der Bundeskammer auf Abänderung der Bundesakte nur zustande, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen und der Blaue Rat in einer nachfolgenden Befragung keinen Einspruch erhebt.

Soll durch Volksentscheid eine Änderung der Bundesakte beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Bundeskammer erforderlich.

Eine Änderung der Bundesakte, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, ist unzulässig.


VII. Rechtspflege

Artikel 26 – Der Bundesgerichtshof

Über Verfassungsfragen entscheidet der Bundesgerichtshof, näheres regelt ein Bundesgesetz

VIII. Schlussbestimmungen

Artikel 27 - Übergangsregelungen

Die Bundesakte vom 3. Januar 2005 ist aufgehoben.

Sämtliche im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetze behalten ihre Gültigkeit.


Artikel 28 - Inkrafttreten

Das pfkanische Volk hat durch seine Volksvertretung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


Beschlossen durch die Bundeskammer am 02.02.2006.
Verkündet zu Hainichen am 02.02.2006.

Dr. Molzberger
Bundespräsident


   
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