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Wahlgesetz zur Wahl des Bundespräsidenten (Gesetz, 9.2.2006)

§1 - Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zur Bundeskammer hat.
(2) Wählbar ist jeder pfkanische Bürger, der länger als zwei Monate im Besitz der pfkanischen Staatsbürgerschaft ist.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme.

§2 - Wahlvorbereitung

(1) Wahlleiter ist der Bundeskanzler.
(2) Wahltermin und Wahldauer werden durch den Wahlleiter festgelegt und spätestens sieben Tage vor der Wahl im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt jedoch mindestens fünf Tage.
(3) Kandidaten können sich bis zum vierten Tag vor dem Wahltermin aufstellen lassen. Hierzu sind eine offizielle Erklärung im öffentlichen Forum und eine schriftliche Nachricht an den Wahlleiter notwendig.

§3 - Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes.
(2) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§4 Durchführung und Auswertung bei einem Kandidaten

(1) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist über diesen Kandidaten entweder mit "ja" oder mit "nein" abzustimmen.
(2) Gewählt ist der Kandidat, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhält.
(3) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

§5 - Durchführung und Auswertung bei mehreren Kandidaten

(1) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, darf der Stimmzettel nur den Namen des Kandidaten enthalten, jedoch keine weiteren Angaben.
(2) Gewählt ist in diesem Fall, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich nach zwei Wahlgängen keine solche Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang ausgerichtet, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
(3) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 08.01.2006.
Verkündet zu Hainichen am 31.01.2006.

Dr. Molzberger
Bundespräsident


   
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