Bundesarchiv    
   
Bundeskammerwahl-Gesetz (verbrannt) (Archivgut, 31.1.2006)

§1 - Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Die Bundeskammer wählt, wer zu Beginn der Wahl pfkanischer Staatsangehöriger ist.
(2) In die Bundeskammer wählbar ist jeder Bürger des PFKanischen Bundes, der zu Beginn der Wahl länger als zwei Monate im Besitz der pfkanischen Staatsbürgerschaft ist.
(3) Jeder Wähler hat 100 Stimmen, die er auf alle Parteien verteilen muss. Auf eine Partei dürfen dabei jedoch nicht mehr als 50 von 100 Stimmen entfallen.

§2 - Wahlvorbereitung

(1) Wahltermin und Wahldauer werden durch die Wahlkommission festgelegt und spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt mindestens fünf Tage.
(2) Kandidaten zur Wahl der Bundeskammer müssen sich spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Wahl gemeldet haben und durch ihre Partei in Form der Kandidatenliste beim Wahlleiter gemeldet werden. Zur Kandidatur ist die persönliche Bekanntgabe bei Alleinbewerbern oder die Bekanntgabe durch die Partei in einem öffentlichen Forum des Bundes erforderlich.

§3 - Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes.
(2) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.
(3) Gewählt wird eine Parteienliste.

§4 - Auswertung und Sitzverteilung

(1) Die zustehenden Sitze werden nach dem Hare-Niemeyer- Verfahren an die Parteien zugewiesen.
(2) Es werden sieben Mandate in der Bundeskammer vergeben. Überhangmandate können bei Stimmengleichheit vergeben werden.
(3) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 08.01.2006.
Verkündet zu Hainichen am 31.01.2006.

Dr. Molzberger
Bundespräsident


   
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