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Staatsbürgerschaftsgesetz (Gesetz, 3.1.2006)

§1 - Grundlagen und Erwerb der Staatsbürgerschaft

(1) Staatsangehörige des PFKanischen Bundes sind alle im Bürgernetz (b-net) geführten Personen, sowie all diejenigen, denen die Staatsbürgerschaft gemäß des folgenden Gesetzes verliehen wird.
(2) Mehrstaatlichkeit wird toleriert.
(3) Die pfkanische Staatsbürgerschaft kann durch Anmeldung im Bürgernetz (b-net) beantragt werden. Sie erhält ihre Gültigkeit jedoch erst nach einer Vorstellung in einem öffentlichen Forum des Bundes.

§2 - Zusatzidentitäten

(1) Jeder Staatsbürger hat das Recht, beliebig viele Zusatzidentitäten zu führen. Diese müssen im Bürgernetz angemeldet werden.
(2) Zusatzidentitäten genießen alle staatsbürgerlichen Rechte mit Ausnahme des aktiven Wahlrechts.
(3) Es ist Staatsbürgern, die Zusatzidentitäten führen,
untersagt, mit mehreren Identitäten auf Bundesebene Ämter in der Exekutive und Judikative zu bekleiden. Diese Einschränkung ist nicht gültig für Länder und Kommunen. Die Handhabung des Wahlrechts auf Länderebene ist Ländersache.

§3 - Verlust der Staatsbürgerschaft

(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt im Falle der Niederlegung, des Todes oder der unentschuldigten Inaktivität.
(2) Staatsbürger können ihre Bürgerschaft durch öffentliche Erklärung ohne Angabe von Gründen niederlegen.
(3) Die Aktivität der Staatsbürger wird auf Antrag der Bundesregierung und nach Beschluss der Bundeskammer durch eine Volkszählung überprüft.
(4) Die Volkszählung dauert fünf Tage und ist mindestens sieben Tage zuvor durch Bekanntmachung in den öffentlichen Foren des PFKanischen Bundes anzukündigen, jedoch ausdrücklich nicht durch persönliche Benachrichtigung per E-Mail.
(5) Seine Aktivität beweist, wer sich während der Volkszählung mit seinen Zugangsdaten ins Bürgernetz einloggt.

§4 - Ehrenbürgerschaft

(1) Bürger, die sich um PFKanien durch besondere Taten oder Ihre Lebensleistung verdient gemacht haben, können zu Lebzeiten oder posthum mit der Ehrenbürgerschaft ausgezeichnet werden. Diese wird auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten verliehen.
(2) Mit der Ehrenbürgerschaft Ausgezeichnete tragen den Titel "Ehrenbürger des PFKanischen Bundes" und sind von der Pflicht zu Teilnahme an Volkszählungen freigestellt.
(3) Die Ehrenbürgerschaft kann durch Beschluss der Bundeskammer wieder aberkannt werden.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 2. Januar 2006,
verkündet zu Hainichen am 03. Januar 2006

Dr.Molzberger,
Bundespräsident


   
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