Bundesarchiv    
   
Parteiengesetz (Gesetz, 8.12.2005)

§1
Jeder Bürger des PFKanischen Bundes kann eine Partei gründen oder einer bestehenden beitreten. Kein Bürger kann Mitglied in mehr als einer Partei sein. Die Mitgliedschaft in einer Partei muss im b-net verzeichnet sein.

§2
Über Zulässigkeit der Gründung einer Partei entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.

§3
Eine Partei muss, damit ihr Antrag Erfolg hat, sich zur Bundesverfassung bekennen und eine Definition ihrer Absichten und Ziele auf einer Website veröffentlichen.

§4
Parteien, die diese Richtlinien nicht erfüllen, können vom Bundesgerichtshof aufgelöst werden.

§5
Eine Partei kann auf Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 8. November 2005.

Verkündet zu Hainichen am 8. Dezember 2005.

Dr. Molzberger,
Bundespräsident


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.