Staatsvertrag zur Einrichtung einer gemeinsamen Jurisprudenz (Vertrag, 16.6.2005)
Die unterzeichnenden Bundesländer sind gewillt, zur Aufrechterhaltung der Rechstaatlichkeit im PFKanischen Bund eine gemeinsame Rechtsprechung zu etablieren.
§ 1
Die unterzeichnenden Staaten errichten eine gemeinsame Rechtsprechung.
§ 2
Jedes Land errichtet unabhängig von einander einen Landesgerichtshof.
§ 2a
Die Landesgerichtshöfe unterliegen der jeweiligen Landesgesetzgebung.
§ 3
Die Urteile der Landesgerichtshöfe sind in landesspezifischen Verfahren bindend.
§ 4
In Verfahren, die nicht landesspezifisch sind, wird das Verfahren am Landesgerichthof des Antragstellers geführt.
§ 5
Nach Verkündung eines Urteils steht es den prozessierenden Parteien frei, dieses Urteil an einem anderen Landesgerichthof prüfen zu lassen.
§ 6
Befindet der andere Landegerichtshof in der Sache anders, so wir die Bundesgerichtskammer einberufen.
§ 7
Die Bundesgerichtskammer besteht aus den beiden Richtern, die in den Fällen geurteilt haben, sowie aus drei weiteren Schöffen, welche aus den aktiven Staatsbürgern gelost wurden.
§ 8
Die Urteile der Bundesgerichtskammer sind bindend.
§ 9
Die aus diesem Vertrag entstehenden Kosten werden von den unterzeichnenden Bundesländern gemeinschaftlich zu gleichen Teilen getragen.
§ 10
Bürger aus Bundesländer, die diesen Vertrag nicht unterzeichnet haben, können nur dann vor einem der Landegerichtshöfe klagen, wenn ihr Anliegen den §§ 3 und 4 entspricht (Bezug zum jeweiligen Landesgerichthof muß gegeben sein).
§ 11
Die Landesgerichtshöfe befinden über alle strafrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlichen Klagen.
§ 12
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
§ 13
Sobald alle Bundesländer diesen Vertrag unterzeichnet haben, wird dieser Vertrag allgemeingültiges Bundesrecht.
für das Bundesland PFKanien
Blaurat Sir John Waddington
für das Bundesland Rodanien
Blaurätin Dr. Inga van Mauritz
für den Freistaat Sodarr
Staatsminister Sir Robert Thronhill