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Landesverfassung des Bundeslandes Rodanien (Gesetz, 11.5.2006)

in der Fassung vom 11. Mai 2006


Präambel
Das Volk von Rodanien gibt sich in freier Selbstbestimmung und unter Achtung der Verfassung des PFKanischen Bundes, deren unveräußerlicher Teil Rodanien ist, die folgende Landesverfassung. Sie zu achten und zu bewahren ist Aufgabe jedes Bürgers. Die Bürger verpflichten sich zu einem fairen und respektvollen Miteinander.

Allgemeine Regelungen
1. Das Land Rodanien ist Teil des PFKanischen Bundes, deren Verfassung und Gesetze über der Landesverfassung stehen.
2. Die Landeshauptstadt ist Greenoble.
3. Die Landesfarbe ist grün (#009900).
3a. Die Landesflagge: (siehe Anlage)

Blaurat und Bürgermeister
4. Oberhaupt des Landes Rodanien ist der rodanische Blaurat.
5. Der Blaurat wird wird vom rodanischen Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl gewählt.
6. Die Amtszeit des Blaurates dauert so lange, bis die Rodanier in einer Wahl gemäß Art. 4 einen neuen Blaurat wählen.
7. Der Blaurat ernennt und entlässt die Bürgermeister der rodanischen Städte, welche die rodanische Landeskammer bilden.
8. Der Blaurat bestimmt einen Stellvertreter.
9. Der Blaurat muss vor Amtsantritt schwören, die pfkanische Bundesverfassung und die rodanische Landesverfassung zu achten und aufrecht zu erhalten.

Gesetzgebung
10. Der Blaurat entwirft Gesetze und stellt diese zur Abstimmung vor die Volksversammlung. Es reicht die einfache Mehrheit.
11. Für Veränderungen der Landesverfassung ist es nötig, dass die Volksversammlung mit zwei Drittel der Stimmen zustimmt.
12. Die Neugliederung des Landesgebietes bedarf der Zustimmung durch Volksabstimmung. Weiteres regelt ein Landesgesetz.
13. Der Blaurat hat neue Landesgesetze im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. Soweit nicht anders bestimmt, treten die Gesetze mit ihrer Verkündung in Kraft.

Vertretung in der Bundeskammer
14. Die beiden Sitze Rodaniens im Blauen Rat werden von dem Blaurat und dem Landesobmann eingenommen.
15. Näheres hierzu regelt ein Gesetz

Übertragungsrecht
16. Das Land Rodanien überträgt dem PFKanischen Bund die Kompetenzen der Gesetzgebung, soweit es im Rahmen der Bundes- und Landesverfassung keine Landesgesetze gibt.
17. Die Rechtsprechung im Land Rodanien wird durch den Rodanischen Landesgerichtshof in Greenoble ausgeübt. Er entscheidet in allen juristischen Fragen, insofern rodanische Interessen berührt sind. Das nähere bestimmt ein Gesetz gemäß Artikel 19 der Verfassung.

Forum
18. Für das rodanische Landesforum gelten die gleichen Regelungen wie für das Forum des pfkanischen Staates.

Schlussbestimmungen
19. Gesetze mit konstituionellem Charakter können der Verfassung angehängt werden und werden so Teil der Verfassung.
20. Nach Annahme und Verkünden der neuen Verfassung tritt die vorherige außer Kraft und die neue in Kraft.
21. Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.


   
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