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Bundestarifgesetz (verbrannt) (Archivgut, 13.6.2005)

§1
Alle Beamten und Angestellten des Bundes werden nach festen Tarifen bezahlt.

§2
Es gelten die folgenden Tarifstufen:

I. Bundespräsident 700,-
II. Bundeskanzler 600,-
III. Bundesrichter 500,-
IV. Bundesbeamte 300,-

§3
Die Tarifstufen sind nicht kumulierbar. Es gilt bei mehreren Anstellungen jeweils nur der höchste Tarif.

§4
Die Zahlung eines Lohns an Staatsbedienstete erfolgt spätestens zum 15. eines jeden Monats.

§5
Änderungen der Tarifstruktur gelten rückwirkend für den gesamten Monat.

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 8. Juni 2005,
verkündet zu Hainichen am 13. Juni 2005

Eugenius Messew,
Bundespräsident


   
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