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Bundeswahlgesetz [veraltet] (Archivgut, 3.5.2005)

§1 - Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Den Bundespräsidenten wählt, wer zu Beginn der Wahl pfkanischer Staatsangehöriger ist.
(2) Zum Bundespräsidenten wählbar ist jeder Bürger des PFKanischen Bundes, der zu Beginn der Wahl länger als zwei Monate im Besitz der pfkanischen Staatsbürgerschaft ist.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme.

§2 - Wahlvorbereitung

(1) Wahltermin und Wahldauer werden durch die Wahlkommission festgelegt und spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt mindestens fünf Tage.
(2) Kandidaten zur Wahl des Bundespräsidenten müssen sich spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Wahl gemeldet haben. Zur Kandidatur ist die persönliche Bekanntgabe in einem öffentlichen Forum des Bundes erforderlich.

§3 - Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes.
(2) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§4 - Durchführung und Auswertung bei einem Kandidaten

(1) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist über diesen Kandidaten entweder mit "ja" oder mit "nein" abzustimmen.
(2) Gewählt ist der Kandidat, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhält.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlkommission zieht.
(4) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

§5 - Durchführung und Auswertung bei mehreren Kandidaten

(1) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, darf der Stimmzettel nur den Namen des Kandidaten enthalten, jedoch keine weiteren Angaben.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
(3) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang nach §2 ausgerichtet, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlkommission zieht.
(4) Das offizielle Wahlergebnis wird durch die Wahlkommission im öffentlichen Forum verkündet.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 20. April 2005.

Verkündet zu Hainichen am 3. Mai 2005.

Eugenius Messew,
Bundespräsident


   
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