Bundesarchiv    
   
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten [veraltet] (Archivgut, 1.10.2002)

Wahlrecht und Wählbarkeit

§1
Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zur Bundeskammer hat. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

§2
Wählbar ist jeder pfkanische Bürger, der länger als zwei Monate im Besitz der pfkanischen Staatsbürgerschaft ist.

§3
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer rechtskräftig durch Richterspruch die staatsbürgerlichen Rechte verloren hat.

Wahlvorbereitung

§4
Die Wahlleiter ist der Bundesinnenminister.

§5
Wahltermin und Wahldauer werden durch den Wahlleiter festgelegt und spätestens sieben Tage vor der Wahl im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt jedoch mindestens fünf Tage.

§6
Kandidaten können sich bis zum vierten Tag vor dem Wahltermin aufstellen lassen. Hierzu sind eine offizielle Erklärung im öffentlichen Forum und eine schriftliche Nachricht an den Wahlleiter notwendig.

Wahlhandlung und Ermittlung der Ergebnisse

§7
Wahlhandlung und Ermittlung des Ergebnisses sind öffentlich.

§8
Gewählt wird mit Stimmzetteln in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§9
Der Stimmzettel darf nur den Namen des Kandidaten enthalten, jedoch keine weiteren Angaben.

§10
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich nach zwei Wahlgängen keine solche Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang ausgerichtet, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§11
Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

Hainichen, den 1. Oktober 2002

Eugenius Messew,
Bundespräsident

Außer Kraft durch Beschluss der Bundeskammer vom 11. Januar 2004.


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.