Bundesarchiv    
   
Bundesakte (Verfassung) [veraltet] (Archivgut, 3.1.2005)

Präambel

Wir, das Volk von PFKanien, Rodanien, Sodarr und Phileasson, von dem Willen geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu wahren, die Ruhe im Innern zu sichern, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber der Geschichte diese Bundesakte für den PFKanischen Bund. Ihr Bestehen soll uns ewig Mahnung und Ansporn sein.


I. Die Grundrechte und Grundpflichten

§ 1 - Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Todesstrafe ist auf ewig abgeschafft.

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Jeder hat das Recht auf Widerstand zur Erhaltung

§ 2 - Bürgerrechte

Alle pfkanischen Bürger haben das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Äußerung der Meinung und freie Ausübung der Religion. Diese Freiheiten können aber nur soweit gelten, bis die Freiheit eines anderen durch diese eingeschränkt wird.

Alle pfkanischen Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung und den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine, Gesellschaften und Parteien zu bilden. Die Gründung von Parteien unterliegt den Regelungen eines Bundesgesetzes.

Alle pfkanischen Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Das Eigentumsrecht aller Bürger wird gewährleistet.


II. Bund und Länder

§ 1 – Bundesgebiet

Das Bundesgebiet besteht aus den Ländern PFKanien, Rodanien, Sodarr und Phileasson. Andere Gebiete können durch Bundesgesetz in das Bundesgebiet aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung Kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Entsprechende Maßnahmen ergehen durch Bundesgesetz, welches der Bestätigung durch einen Volksentscheid in den betroffenen Ländern bedarf.

Wenn ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem anderen Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung unter Zustimmung der Bundeskammer die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.

§ 2 – Staatsbürgerschaft

Für das Bundesgebiet besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit. Sie wird nach den Bestimmungen eines Bundesgesetzes erworben und verloren.

§ 3 – Hauptstadt und Symbole des Bundes

Die Bundesfarbe ist Blau (#3399FF). Die Bundesfahne enthält drei blaue und zwei weiße Streifen, in der linken Ecke drei weiße Sterne auf grünem Grund.

Die Bundeshauptstadt ist Hainichen.

§ 4 – Bundesgesetze

Innerhalb des Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung aus. Bundesgesetze gehen den Landesgesetzen vor.

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung und Entscheidung über

1) Beziehungen zum Ausland
2) Staatsangehörigkeit
3) Bundesakte
4) Finanz- und Münzwesen
5) Polizei und Verfassungsschutz
6) Einrichtungen des Bundes und Bundesbehörden

§ 5 – Gesetzgebung und Verkündung

Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch die Bundeskammer. Gesetzesvorlagen werden vom Bundespräsidenten, vom Bundeskanzler oder aus der Mitte der Bundeskammer eingebracht.

Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Sie treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein von der Bundeskammer beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündigung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Bundespräsident es bestimmt.


III. Bundeskammer

§ 1 – Mitglieder und Stimmen

Die Bundeskammer besteht aus Vertretern der Mitglieder des Bundes, üblicherweise den Blauräten. Sie tagt dauerhaft in der Bundeshauptstadt.

Die Stimmenzahl der Bundesländer wird nach ihrer Bevölkerungsdichte derart abgestuft, dass PFKanien vier Stimmen führt, Rodanien zwei, Sodarr zwei und Phileasson eine.

§ 2 – Geschäftsordnung

Die Bundeskammer verhandelt öffentlich. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu einem Beschluss der Bundeskammer ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist eine Abstimmung der Bundeskammer über diese zwingend erforderlich.

Die Bundeskammer kann die Anwesenheit des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers verlangen. Der Bundespräsident und der Bundeskanzler müssen auf ihr Verlangen hin in der Bundeskammer gehört werden.

§ 3 - Vorsitz

Die Vertreter der Bundesländer bestimmen nach der Geschäftsordnung aus ihren Reihen den Oberblaurat. Der Oberblaurat hat den Vorsitz in der Bundeskammer und hat das Hausrecht.

§ 4 – Änderung der Bundesakte

Eine Änderung der Bundesakte, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, ist unzulässig.

Beschlüsse der Bundeskammer auf Abänderung der Bundesakte kommen nur zustande, wenn Vertreter aller Bundesländer zur Abstimmung anwesend sind und die Änderung durch wenigstens zwei Drittel der Stimmen unterstützt wird.

Soll durch Volksentscheid die Änderung der Bundesakte beschlossen werden, so ist die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend.


IV. Bundesregierung

§ 1 – Das Amt des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt des PFKanischen Bundes. Er vertritt den Bund nach außen, bestimmt die Richtlinien der Politik, ernennt und entlässt Bundesbeamte und übt das Begnadigungsrecht aus.

Alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler.

§ 2 – Wahl des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird vom ganzen pfkanischen Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl für eine Amtszeit von vier Monaten gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 – Amtsenthebung des Bundespräsidenten

Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundeskammer durch Volksabstimmung seines Amtes enthoben werden. Die Ablehnung der Amtsenthebung durch die Volksabstimmung gilt als erneute Wahl.

§ 4 – Das Amt des Bundeskanzlers

Der Bundeskanzler gestaltet die Innenpolitik nach Maßgabe der Richtlinien des Bundespräsidenten. Er schlägt dem Bundespräsidenten Staatssekretäre zur Ernennung vor, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Der Bundeskanzler vertritt den Bundespräsidenten in dessen Abwesenheit oder bei vorzeitiger Erledigung der Präsidentschaft bis zu einer neuen Wahl.

§ 5 - Notstand

Der Bundespräsident kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bund erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in Artikel I, § 2 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen getroffenen Maßnahmen hat der Bundespräsident unverzüglich der Bundeskammer Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen der Bundeskammer außer Kraft zu setzen.


V. Schlussbestimmungen

§ 1 – Übergangsregelungen

Die Verfassung der Bundesrepublik PFKanien vom 13. April 2003 ist aufgehoben.

Sämtliche, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetze behalten ihre Gültigkeit.

§ 2 - Inkrafttreten

Das pfkanische Volk hat durch seine Volksvertretung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage der Wahl eines neuen Bundespräsidenten in Kraft.




Beschlossen durch die Bundeskammer am 1. Januar 2005.

Verkündet zu Hainichen am 3. Januar 2005.

Friedbert Soerensen
Geschäftsführender Bundespräsident


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.