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Bundeswahlgesetz [veraltet] (Archivgut, 1.10.2002)

Wahlrecht und Wählbarkeit

§1
Bundeskammerwähler ist, wer am Wahltag Staatsangehöriger ist. Jeder Wähler hat eine Stimme.

§2
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer rechtskräftig durch Richterspruch die staatsbürgerlichen Rechte verloren hat.

§3
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

§4
Es sind fünf Mandate in der Bundeskammer zu vergeben.

Wahlvorbereitung

§5
Der Wahlleiter ist der Bundespräsident.

§6
Wahltermin und Wahldauer werden durch den Wahlleiter festgelegt und spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt jedoch mindestens fünf Tage.

§7
Beim Wahlleiter können bis zum vierten Tag vor der Wahl von Parteien oder Wählergemeinschaften Bundeswahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden.

§8
Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt. Ein Bewerber darf nur in einem Bundeswahlvorschlag benannt werden.

§9 Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien ist möglich.

Wahlhandlung und Ermittlung der Ergebnisse

§10
Wahlhandlung und Ermittlung des Ergebnisses sind öffentlich.

§11
Gewählt wird mit Stimmzetteln in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§12
Jedem Bundeswahlvorschlag werden vom Wahlleiter die nach dem Hare-Niemeyer- Verfahren zustehenden Sitze zugewiesen.

§13
Die Sitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt.

§14
Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Sitze auf ihn entfallen, so können entsprechend viele Bewerber nachnominiert werden. Gelingt dies nicht, werden die verbleibenden Sitze auf die übrigen Listen verteilt.

§15
Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Wahlleiter fest, wer an seine Stelle berufen wird. Dabei wird nach §§ 13 und 14 verfahren.

§16 Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

Hainichen, den 1. Oktober 2002

Eugenius Messew,
Bundespräsident

Außer Kraft durch Beschluss der Bundeskammer vom 11. Januar 2004.


   
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