Bundesarchiv    
   
Parteiengesetz [veraltet] (Archivgut, 1.10.2002)

§1
Jeder Bürger der Bundesrepublik kann eine Partei gründen, oder einer bestehenden beitreten. Kein Bürger kann Mitglied in mehr als einer Partei sein.

§2
Über die Gründung einer Parteien entscheidet der Bundesinnenminister. An ihn sind die jeweiligen Anträge zu richten.

§3
Eine Partei muß, damit ihr Antrag Erfolg hat,
a) mindestens drei Mitglieder aufweisen
b) sich zur Bundesverfassung bekennen
c) eine Definition der Absichten und Ziele auf einer Website veröffentlichen
d) einen frei gewählten Vorsitzenden haben

§4
Parteien, die diese Richtlinien nicht erfüllen, können vom Bundesgerichtshof aufgelöst werden.

§5
Eine Partei kann auf Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden.

Hainichen, den 1. Oktober 2002

Eugenius Messew,
Bundespräsident


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.