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Vertrag - Ratelon [veraltet] (Archivgut, 30.6.2003)

In Hoffnung und streben nach micronationalem Frieden und Sicherheit, dem Wunsch nach friedlicher Koexistenz der Völker und im Geiste des allgemeinen Gewaltverzichtes haben die unterzeichnenden Staaten mit der Demokratischen Union Ratelon folgenden Vertrag geschlossen:

Artikel 1 Grundlagen
Dieser Vertrag beschreibt die Grundlagen zwischen jedem unterzeichnenden Staat (im folgenden Unterzeichner genannt) und der Demokratischen Union Ratelon (im folgenden Ratelon genannt). Die Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten untereinander sind nicht betroffen. Die Liste der unterzeichnenden Staaten wird in Anhang I beigefügt.

Artikel 2 Friedenserklärung
Der Unterzeichner und Ratelon streben ein friedliche und freundliche Beziehungen an.

Artikel 3 Anerkennung
Der Unterzeichner und Ratelon achten ihre souveräne Gleichheit, ihre territoriale Integrität, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen, ihre politische Unabhängigkeit, sowie den Grundsatz des Verbotes der Drohung mit oder der Anwendung von Gewalt.

Artikel 4 Selbstbestimmungsrecht der Völker
Beide Staaten bekräftigen das Recht aller Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einwirkung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.

Artikel 5 Gewaltverzicht
Der Unterzeichner und Ratelon erklären, dass sie sich der Drohung mit oder der Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit des jeweils anderen Staates gerichtet ist.

Artikel 6 Geheimdienstliche Tätigkeit
Es ist dem Unterzeichner und Ratelon verboten, geheimdienstliche oder geheimdienstähnliche Aktivitäten jeglicher Art und Weise auf den Staategebiet des anderen durchzuführen.

Artikel 7 Konfliktlösung
Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte, die nach Meinung des Unterzeichners oder Ratelons eine Bedrohung des friedlichen Zusammenlebens der beiden Staaten oder eine Ursache für schwerwiegende Störungen der diplomatischen Beziehungen beider Staaten sein könnten, werden von beiden Seiten in Konsultationen friedlich beraten. Sollte eine solche Beratung nur schwer oder garnicht möglich sind, werden beide Partner bei einem neutralen Vermittlungsland, bei einer gemeinsamen Organisation, der UVNO, beim Internationalen Gerichtshof oder beim Ständigen interntaionalen Schiedsgerichtshof um Vermittlung bitten.

Artikel 8 Diplomatische Einstufung
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages werden der Unterzeichner und Ratelon ihre diplomatischen Beziehungen mindestens mit �neutral� oder sinnverwandt einstufen. Sollte diese Einstufung auf Seiten eines Staates unter diesen Status fallen, sind Massnahmen nach Artikel 7 zu ergreifen.

Artikel 9 Botschaftsaustausch
Beide Staaten sind berechtigt, Botschafter in das andere Land zu entsenden. Die Botschaft besitzt besonderen diplomatischen Status und ist von dem anderen Staat zu sichern. Unbewaffnete Flüge von und zur Botschaft, sowie die Zufahrt zu dieser, dürfen nicht verwehrt werden. Es steht jedem Staat zu seine Botschaft nach Genehmigung durch geringe eigene Sicherheitskräfte zu sichern, sofern die Bedingungen im Lande dies erfordern.
Bei aktuten Spannungen zwischen dem Anerkennungsstaat und Ratelon steht es jeder Seite frei, die Botschaft des anderen auszuweisen. Diese hat dann umgehend das Land zu verlassen.
Es ist nicht erlaubt die Botschaft des anderen Staaten in irgendeinerweise auszuspionieren, anzugreifen oder durchsuchen zu lassen.

Artikel 10 Rechte des Staatsbürgers im anderen Staat
Bei der Festnahme eines Staatsbürgers des Anerkennungsstaates oder Ratelons muss der jeweilige Staat sofort informiert werden. Dem Botschafter muss die Möglichkeit gegeben werden, den Festgenommenen zu sprechen und ihn zu unterstützen.

Artikel 11 Völkerrechtliche Verbindlichkeiten
Der Vertrag hat für keine der Seiten Auswirkungen auf andere völkerrechtliche Verträge, sofern diese nicht diesem Vertrag entgegenstehen. In jedem Fall eines Konfliktes eines Staates mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und diesem Vertrag, hat dieser den Grundsatz des Gewaltverzichtes an erste Stelle zu ziehen, desweiteren folgen Massnahmen nach Artikel 7. Der Vertrag legt keinerlei Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten auf. Ein bereits geschlossener Grundlagenvertrag zwischen dem Unterzeichner und Ratelon ist in diesen Vertrag eingeflossen und gilt als aufgehoben bis zur Kündigung dieses Vertrages.

Artikel 12 Inkrafttreten
Dieser Vertrag muss von beiden Seiten ratifiziert werden und tritt mit dem Austausch der Ratifizierungsurkungen in Kraft.

Artikel 13 Vorbehalte
Jede Seite kann betreffend der Organisationen aus Artikel 7 Vorbehalte anmelden. Ansonsten werden keine Vorbehalte zugelassen. Weitere Erklärungen eines Staates können zu jedem Artikel erfolgen, jedoch haben diesen keinen direkten völkerrechtlichen Charakter.

Artikel 14 Kündigung
Jede Seite kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen durch begründetes Schreiben an den jeweiligen Aussenminister oder Staatschef kündigen. Mit der Kündigung wird der Vertrag in einen Grundlagenvertrag umgewandelt, sofern keine Seite dem widerspricht.

Artikel 15 Auslaufen des Vertrages
Der Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit. Sollte im Unterzeichnerstaat oder in Ratelon innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen keine Aktivität festzustellen sein, ist der andere Staat berechtigt diesen Vertrag mit ihm aufzulösen. Er hat dieses Recht auch, wenn der andere Staat sich vom virtuellen Gedanken loslöst oder realbezogen extremistisch wird.


   
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