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Vertrag - Kaysteran (Vertrag, 30.6.2003)

Freundschaftsvertrag zwischen der

Republikska Kajsteranij

und der

Bundesrepublik PFKanien

Artikel 1 - Ziel

Dieser Vertrag dient zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und achten deren politische Systeme. Sie verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet an.

Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht.
Botschafter genießen diplomatische Immunität.

Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.

Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.

Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer intermicronationalen Rechtsinstanz geregelt.

Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.

Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Eine einseitige Kündigung dieses Vertrages ist nur nach einem Vermittlungsgespräch zwischen den Vertragsparteien möglich. Sollte eine der Parteien es wünschen kann ein Vermittler nach §6 eingesetzt werden. Ansonsten ist eine Kündigung nur im gegenseitigen einvernehmen möglich

Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

Unterzeichnet am 26.06.2002 in Hainichen (BR PFKanien)
Berban Eklar, Hyronimus von Stratenburg, Eugenius Messew


   
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