Bundesarchiv    
   
Gesetz zur Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten (verbrannt) (Archivgut, 22.9.2004)

§ 1
Der Bundeskammerpräsident wird bis zur Wahl eines Bundespräsidenten mit der Führung der Amtsgeschäfte des Bundespräsidenten betraut.

§ 2
Die Vertretungsbefugnis endet mit der Wahl eines neuen Bundespräsidenten.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 22. September 2004,
verkündet zu Hainichen am 22. September 2004.

i.V. Sir John Waddington
Bundeskammerpräsident


   
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