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Likörgesetz (Gesetz, 2.4.2004)

§1
Die Likörreserven PFKaniens, befindlich in den Kellergewölben der Burg Stratenburg, dienen als Bemessungsgrundlage für die pfkanische Mark. Sie genießen daher besonderen Schutz.

§2
Verbringung von Likör in den öffentlichen Handel oder Ausschank zum Verzehr ist nur durch staatliche Stellen zulässig. Zu diesem Zweck wird die Bundesliköranstalt geschaffen, die dem Innenministerium untersteht. Sämtliche Einnahmen der Bundesliköranstalt fließen der Staatskasse zu.

§3
Ausgabe von Likör darf nur in einem Maße stattfinden, das die Likörbestände nicht zu sehr dezimiert. Verschwendung von Likör ist verboten und wird mit Geldstrafe bis zu 1.000,- PFKM geahndet.

§4
Likörbestände, die sich noch in Privatbesitz von Prof. Jupp O. Nehaar befinden, werden in das staatliche Likörreservoir überführt und mit einem Betrag von 10.000,- PFKM entschädigt.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 27. März 2004,
verkündet zu Hainichen am 2. April 2004.

Peter van Hoogenband,
Bundespräsident


   
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