Bundesarchiv    
   
Unternehmensgesetz (UnG) (Gesetz, 19.1.2004)

§1 - Gründung

(1) Für die Gründung eines Unternehmens durch pfkanische Staatsbürger muss ein Antrag auf Eintragung in das Register des b-net gestellt werden.
(2) Auswärtige Staatsbürger müssen für die Gründung eines Unternehmens einen Antrag auf Eintragung einer Zweigstelle beim Wirtschafts- und Finanzministerium stellen.
(3) Erforderlich für die Bewilligung des Antrages ist die Angabe des Firmennamens, einer kurzen Umschreibung des Geschäftsbereiches, der Unternehmensform (siehe §2) und der Firmenhomepage.
(4) Auf der Firmenhomepage müssen der / die Besitzer, die Unternehmensform und eine gültigen E-Mail-Adresse aufgeführt sein.

§2 - Unternehmensformen

(1) Web-Unternehmen (WU) besitzen kein Konto und nehmen nicht an der Wirtschaftssimulation teil.
(2) Unternehmen (U) sind Eigentum einer einzelnen Person oder Körperschaft, besitzen ein Konto und sind Bestandteil der Wirtschaftssimulation. Der Eigentümer haftet vollständig mit seinem gesamten Vermögen.
(3) Aktiengesellschaften (AG) sind gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Person oder Körperschaften, besitzen ein Konto und nehmen an der Wirtschaftssimulation teil. Sie sind nur in der Höhe des Firmenkapitals haftbar zu machen.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 16. Januar 2004,
verkündet zu Hainichen am 19. Januar 2004.

Hochwürden
Don Camillo
Bundespräsident


   
(8 im Archiv)

(9 im Archiv)

(18 im Archiv)

(31 im Archiv)

   
    © 2001–2024 Bundeswebamt · Diese Seite ist Bestandteil der Mikronation PFKanischer Bund.
Alle Angaben und Inhalte sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Simulation.