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Bundeswahlgesetz [veraltet] (Archivgut, 14.1.2004)

Bundeswahlgesetz

Abschnitt I - Wahl der Bundeskammer

§1 - Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Das Wahlrecht besitzt, wer am Wahltag pfkanischer Staatsangehöriger ist.
(2) Wählbar ist jeder pfkanische Staatsangehörige.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme.
(4) Es sind sieben Mandate in der Bundeskammer zu vergeben.

§2 - Wahlvorbereitung

(1) Wahlleiter ist der Bundespräsident. Wahltermin und Wahldauer werden durch den Wahlleiter festgelegt und spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt mindestens fünf Tage.
(2) Beim Wahlleiter können bis zum vierten Tag vor der Wahl von Parteien Bundeswahlvorschläge in Form von Kandidatenlisten eingereicht werden.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Ein Bewerber darf nur in einem Bundeswahlvorschlag benannt werden.
(4) Parteilose Kandidaten können sich beim Wahlleiter auf eine eigens eingerichtete freie Liste für Parteilose eintragen lassen. Die Reihenfolge richtet sich nach Eingang der Kandidatur.
(5) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien ist möglich.

§3 - Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes mit Stimmzetteln, auf denen die Kandidaten aller Bundeswahlvorschläge nach Listen getrennt aufgeführt sind.
(2) Jeder einzelne Kandidat kann gewählt werden. Mit ihm wird gleichzeitig der gesamte Bundeswahlvorschlag gewählt.
(3) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§4 - Auswertung

(1) Die Stimmen für alle Bewerber auf einem Bundeswahlvorschlag werden addiert und ergeben die Gesamtstimmen für den jeweiligen Bundeswahlvorschlag.
(2) Jeder Bundeswahlvorschlag wird nach den Stimmenzahlen der einzelnen Bewerber absteigend neu geordnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf dem eingereichten Bundeswahlvorschlag.
(3) Jedem Bundeswahlvorschlag werden vom Wahlleiter die nach dem Hare-Niemeyer- Verfahren zustehenden Sitze zugewiesen und nach der Reihenfolge an die Kandidaten verteilt.
(4) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Sitze auf ihn entfallen, so können entsprechend viele Bewerber nachnominiert werden. Gelingt dies nicht, werden die verbleibenden Sitze auf die übrigen Listen verteilt. Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.
(5) Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Wahlleiter fest, wer an seine Stelle berufen wird.


Abschnitt II - Wahl des Bundespräsidenten

§5 - Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zur Bundeskammer hat.
(2) Wählbar ist jeder pfkanische Bürger, der länger als zwei Monate im Besitz der pfkanischen Staatsbürgerschaft ist.
(3) Jeder Wähler hat eine Stimme.

§6 - Wahlvorbereitung

(1) Wahlleiter ist der Bundeskanzler.
(2) Wahltermin und Wahldauer werden durch den Wahlleiter festgelegt und spätestens sieben Tage vor der Wahl im öffentlichen Forum verkündet. Die Wahldauer beträgt jedoch mindestens fünf Tage.
(3) Kandidaten können sich bis zum vierten Tag vor dem Wahltermin aufstellen lassen. Hierzu sind eine offizielle Erklärung im öffentlichen Forum und eine schriftliche Nachricht an den Wahlleiter notwendig.

§7 - Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in der dafür vorgesehenen Wahlkabine des Bürgernetzes.
(2) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§8 Durchführung und Auswertung bei einem Kandidaten

(1) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist über diesen Kandidaten entweder mit "ja" oder mit "nein" abzustimmen.
(2) Gewählt ist der Kandidat, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhält.
(3) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

§9 - Durchführung und Auswertung bei mehreren Kandidaten

(1) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, darf der Stimmzettel nur den Namen des Kandidaten enthalten, jedoch keine weiteren Angaben.
(2) Gewählt ist in diesem Fall, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich nach zwei Wahlgängen keine solche Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang ausgerichtet, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
(3) Das offizielle Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter im öffentlichen Forum verkündet.

Beschlossen durch die Bundeskammer am 11. Januar 2004,
verkündet zu Hainichen am 14. Januar 2004.

Hochwürden
Don Camillo,
Bundespräsident


   
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